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Sandra Duckstein
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Fragen und Antworten

Kann ich in eine Versorgungslücke fallen?

Nein, dies ist nicht möglich. Denn Kranken- und Pflegekassen müssen so zusammen arbeiten, dass die Versorgung des Patienten mit Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftlicher Versorgung störungsfrei ineinander greifen und kein Aussetzen dieser Leistungen möglich ist

 

Muss ein Vertrag mit der Hauskrankenpflege abgeschlossen werden?

Unterschieden werden sollte in die ärztlichen Aufträge vom Hausartz oder Facharzt ( SGB V) und in Pflegeleistungen auf Grundlage des Pflegegrades (SGB XI).
Bei den Aufträgen des Arztes ist dies nicht notwendig, denn die ärztliche Verordnung wird als Arbeits- und Handlungsauftrag für den Pflegedienst angesehen und wird durch die Unterschrift des Patienten als Auftrag legitimiert.
Bei der Erbringung von Pflegeleistungen wird generell ein Vertrag geschlossen. In diesem werden die gewünschten zu erbringenden Leistungen festgelegt und es ist gleich erkennbar zu welchen Kosten sie erbracht werden. Gleichzeitig erhält der Patient einen Kostenvoranschlag über die vereinbarten Leistungen zur Orientierung.

 

Wer trägt die Kosten für die Krankenpflege?

Es muss wieder unterschieden werden, von welchen Kosten gesprochen wird.
Durch die ärztliche Verordnung (z.B. für Insulin spritzen, Medikamentengabe, Verbandswechsel) hat der Pflegedienst einen klaren Arbeitsauftrag erhalten, der durch die Kostenübernahmeerklärung der Krankenkassen abgesegnet worden ist. Durch die Bewilligung weiß der Pflegedienst genau, welche Leistungen er erbringen darf. Die Kosten trägt die jeweilige Krankenkasse.

Die erbrachten Pflegeleistungen werden im Rahmen des Pflegegrades mit der Pflegekasse abgerechnet.Sollten die erbachten Leistungen die Höhe des Pflegegrades übersteigen, müssen diese privat beglichen werden. Dies wird jedoch im Vorfeld geklärt und abgesprochen (Kostenvoranschlag), damit von Anfang an klar ist, welche Leistungen welche Kosten verursachen.

 

Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Als erstes muss ein Antrag auf Bewilligung von Leistungen bei der Pflegeversicherung (auf einen Pflegegrad) bei Ihrer Krankenkasse gestellt werden. Es reicht schon ein Anruf bei der Pflegekasse aus, damit diese Ihnen ein Antragsformular zusendet. Diese muss ausgefüllt, Hilfe dabei ist durch unsere Hauskrankenpflege möglich, wieder zurück gesendet werden.
Danach folgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, welcher auch darüber entscheidet, ob Leistungen gewährt werden können.
Wir können Ihnen bei dem ganzen Prozess unterstützend zur Seite stehen und Sie beraten.

 

Habe ich Anspruch auf Leistungen?

Grundsätzlich hat jeder Versicherte Anspruch auf die medizinische Versorgung in seinem Haushalt, allerdings sind an die Inanspruchnahme dieser Leistungen einige Bedingungen geknüpft:

  1. Durch die Hauskrankenpflege muss eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden.
  2. Durch die Hauskrankenpflege muss das Ziel der ärztlichen Behandlung sichergestellt sein.

    Ärzte können häusliche Krankenpflege verordnen, wenn dadurch die Behandlung unterstützt wird. Dies kommt vor allem dann zum Tragen, wenn einem Patienten nicht zuzumuten ist, beispielsweise wegen einem Verbandswechsel jeden Tag erneut die Arztpraxis aufzusuchen.

  3. Hauskrankenpflege wird nur gewährt, wenn eine im Haushalt lebende Person die Versorgung nicht übernehmen kann.
    Es kann jedoch nicht jedem zugemutet werden, einen Angehörigen zu versorgen (Spritzen etc.) Auch im Haus lebende Angehörige, Bekannte oder Freunde sind nicht dazu verpflichtet, wenn sie dazu physisch und / oder psychisch nicht in
    der Lage sind.

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